Zum richtigen Umgang mit der Polizei
Zeuge oder Beschuldigter? - Die wichtigsten Mindestrechte
Im Video wird, anhand eines auf üblichen Fällen beruhenden Sachverhalts, eine fiktive Beratungssituation mit Mag. Mathias Kapferer dargestellt.
Bei Ermittlungen im Zusammenhang mit gerichtlich strafbaren Handlungen ist es zur Vermeidung möglicher Nachteile zunächst von entscheidender Bedeutung, ob der/die Betroffene als Zeuge oder als Verdächtiger bzw. Beschuldigter mit der Polizei zu tun hat.
In beiden Fällen räumt der Gesetzgeber Mindestrechte ein, die jedem Staatsbürger geläufig sein sollten.
Zu diesen Mindestrechten gehören:
Als Zeuge:
- Recht über mögliche Aussageverweigerungsrechte informiert zu werden
- Information über das Recht, auf Verlangen bei der Zeugeneinvernahme eine Person des Vertrauens mitzunehmen
- tatsächliche Einräumung der möglichen Aussageverweigerungsrechte
Als Beschuldigter:
Informationsrecht über konkreten Verdacht und Aufklärung über wesentliche Rechte
- Beiziehung eines Verteidigers
- Akteneinsicht
- mögliche Inanspruchnahme der Aussageverweigerungsrechte
- Beiziehung des Verteidigers zur Vernehmung
- Beweisantragsrechte
- Einbringung von Rechtsmitteln
Aussageverweigerungsrechte
Der Gesetzgeber räumt Beteiligten in Strafverfahren unterschiedliche Rechte ein, um allfällige Fragen nicht beantworten zu müssen.
Es gibt dabei Vernehmungsverbote für bestimmte Zeugen (Geistliche, Beamte, psychisch Kranke, geistig Behinderte) sowie Aussagebefreiungsrechte für Personen, die in einem bestimmten Naheverhältnis zum Verfahren oder zu Verfahrensbeteiligten stehen.
Derartige Aussageverweigerungsrechte kommen vor allem folgenden Personen zu:
- Beschuldigter, der sich ansonsten selbst belasten müsste
- Zeugen, die einen Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würden
- bestimmten Berufsgruppen wie Rechtsanwälte, Notare und Wirtschaftstreuhänder, Psychiater, Psychotherapeuten, Psychologen
- Mitarbeiter anerkannter Einrichtungen zur psychosozialen Beratung und Betreuung
- Medienmitarbeiter
Schlussendlich gibt es aber auch noch die Möglichkeit, dass zumindest einzelne Fragen nicht beantwortet werden müssen. Dies etwa dann, wenn man durch die Aussage sich selbst oder einen nahen Angehörigen Schande oder einem unmittelbaren und bedeutenden vermögensrechtlichen Nachteil aussetzen würde oder wenn man als Zeuge Angaben im Zusammenhang mit sexuellen Übergriffen machen müsste, deren Schilderung unzumutbar ist.
Hinweise:
- Entgegen dem im Gesetz vorgesehenen schriftlichen Ladungsgebot werden sowohl Zeugen als auch Beschuldigte etwa durch einen Telefonanruf kurzfristig ersucht, zur Polizei zu kommen. Auch Vernehmungen bzw. Nachfragen am Telefon kommen vor.
Zur Vermeidung möglicher Nachteile bei derartigen Ermittlungen ist es daher jedenfalls erforderlich, die oben angeführten Mindestrechte wahrzunehmen.
Sollte man sich nicht ganz sicher sein, wie man vorgehen sollte, wird empfohlen einen Anwalt des Vertrauens zu kontaktieren.
- Ein allfälliger konkreter Widerstand gegen polizeiliche Maßnahmen ist keinesfalls zu empfehlen. Wenn PolizistInnen glauben, ihre Macht durchsetzen zu müssen, dann hat der Bürger / die Bürgerin dies vorerst über sich ergehen zu lassen.
Erst in der Folge ist es möglich, sich innerhalb von 6 Wochen durch eine schriftliche Maßnahmenbeschwerde beim Unabhängigen Verwaltungssenat oder durch Einsprüche im Strafverfahren zur Wehr zu setzen. Hilfreich sind ein sofort verfasstes Gedächtnisprotokoll und ein ärztliches Attest.
Der Anwaltsnotruf 0800 376 386 steht in Österreich rund um die Uhr gratis vor allem für verhaftete Personen zur Verfügung.
Es sei an dieser Stelle auf die Broschüre "Strassenanwältin" hingewiesen - eine Zusammenfassung wesentlicher Rechte im Zusammenhang mit Strafverfahren/Polizei im Scheckkarten-Format (Leporello, 10-seitig).